orfgemeinschaftshaus Hollekusse e.V.

Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaftshaus Hollekusse e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist Siegen – Langenholdinghausen.
  3. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
  3. Der Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung der Kunst und Kultur vor Ort,
    • die Förderung und Pflege des Heimatgedankens und des Brauchtums,
    • die Förderung der Kinder-, Jugend-  und Seniorenhilfe,
    • die Förderung der allgemeinen und politischen Bildung.
  4. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    • die Initiierung und Organisation öffentlicher Veranstaltungen, wie z.B. Ausstellungen, Musikaufführungen, Theater-, Lichtbild- und Filmvorführungen sowie sonstiger kulturschaffender Projekte,
    • Informationsveranstaltungen zum Dorf, der Dorfgeschichte und dem Brauchtum in unserem Dorf und der näheren Umgebung in enger Zusammenarbeit mit den anderen Ortsvereinen,
    • die Schaffung einer Betreuungseinrichtung für Kinder und Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche und Senioren,
    • die Durchführung von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zur allgemeinen und politischen Bildung.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zum Eintritt in den Verein die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich an.
  3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft in Textform entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Antragsteller wird Mitglied des Vereins, wenn er die Aufnahmebestätigung des Vereinsvorstandes in Textform erhalten hat.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der noch fällige Beitrag bis zum Ausscheiden ist spätestens bei Austritt zu zahlen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eine Austrittserklärung in Textform jeweils mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Jahresende zu erklären. Ausscheidende Mitglieder, die mit einer Aufgabe betraut sind, haben die Verpflichtung, die ihnen übertragenen Aufgaben/Geschäfte ordnungsgemäß abzuschließen und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand auszuhändigen.
  5. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft wird, wer den Vereinszweck gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Gegen einen Ausschlussbescheid ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, welche mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Das Stimmrecht kann mit Beginn des 16ten Lebensjahres ausgeübt werden.
  2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

§5 Die Finanzierung des Vereins

Die Mittel zur Finanzierung des Vereinszwecks werden wie folgt aufgebracht:

  • durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
  • durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder
  • durch Veranstaltungen des Vereins
  • durch Mieteinnahmen
  • durch Spenden und Zuschüsse.

 

§6 Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vereinsvorstandes
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer. Diese haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu prüfen. Sie sind verpflichtet, diese Prüfung mindesten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf Prüfung des Kassenberichts, Belegprüfung, Mittelverwendung gemäß Zweckbindung und Prüfung der Bankkonten auf Übereinstimmung mit den Kontoständen gemäß Kassenbericht. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung, ob der Vorstand entlastet werden soll oder nicht. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  4. Die Beschlussfassung über die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder.
  5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastungserteilung des Vorstandes.
  7. Die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan des Vereins. An ihre Entscheidungen ist der Vorstand gebunden.

 

§10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Überdies hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens 20% der Mitglieder verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 14 Tage vor dem Zusammentritt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn die Einladung innerhalb der Einladungsfrist an die dem Verein bekanntgegebene postalische oder elektronische Anschrift versandt worden ist.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Sie bestellt auch einen Protokollführer, falls der Schriftführer verhindert ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung nichts Anderes bestimmen.
  5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Liegt Stimmengleichheit bei Wahlen vor, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, natürliche Personen nach Vollendung des 16ten Lebensjahres, eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem stellvertretenden Kassenwart und
    • dem Schriftführer.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sechs Beisitzer an. Zu Wahlzwecken werden die Beisitzer mit 1. Beisitzer, 2. Beisitzer usw. bezeichnet.

    1. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des §26 BGB, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam zu vertreten.
    2. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, den Posten kommissarisch bis zur nächsten regulären Wahl durch ein anderes Mitglied des Vorstandes zu besetzen. Der stellv. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer sowie die Beisitzer 2, 4 und 6 werden erstmalig nur für zwei Jahre gewählt.
    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er ist verpflichtet, in einer geordneten Einnahmen- und Ausgaben-Buchführung die Vermögens- und Ertragslage des Vereines ersichtlich zu machen. Am Ende des Jahres stellt der Vorstand einen Jahresabschluss auf.
    4. Der Vorsitzende lädt den Vorstand zu Vorstandsbeschlüssen ein und leitet die Versammlung. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.
    5. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Dabei ist über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Kassenwart den Kassenprüfern die Jahresrechnung zur Prüfung vorzulegen.
    6. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Schaden des Vereins gehandelt hat. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
    7. Sollten alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten, muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
    8. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.

 

§12 Arbeitskreise

  1. Für bestimmte Aufgabenbereiche können die Organe des Vereins Arbeitskreise bilden. Auf Einladung des Vorsitzenden wählt der Arbeitskreis in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Sprecher des Arbeitskreises. Das Organ, welches den Arbeitskreis gebildet hat, kann den Arbeitskreis wieder aufheben.
  2. Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, dem Vorstand für ihren Bereich Vorschläge zu unterbreiten und nach Beschlusslage den Vorstand bei der Umsetzung der Arbeitsergebnisse zu unterstützen.

 

§13 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Für eine Änderung ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Über eine Satzungsänderung darf in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Sitzung die zu ändernden Punkte der Satzung sowie Ergänzungsvorschläge angegeben sind.

 

§14 Vereinsauflösung / Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Abwicklung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Siegen, Stadtteil Langenholdinghausen zu verwenden hat.

 

§15 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen in Kraft. Der Vorstand ist verpflichtet, unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einen Notar zu beauftragen, die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.
  2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.02.2017 beschlossen.